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STK 2017 49

Betrug, AHVG, Geldwäscherei

Schwyz · 2017-08-31 · Deutsch SZ
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Betrug, AHVG, Geldwäscherei | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

E. 4 Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. August 2017 kau

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Kantonsgericht Schwyz 3
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. August 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. August 2017 STK 2017 49 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Betrug, AHVG, Geldwäscherei (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2017, SGO 2016 23);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2017 innert Frist am 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 8. August 2017 zum Versand gekommen ist;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Kantonsgericht mitteilt, an der angemeldeten Berufung nicht festzuhalten bzw. auf die Berufung zu verzichten und damit den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. August 2017 kau